>

Polen will Kinderschänder kastrieren

#
peter schrieb:
@Breezer

"Auch meine Forderung nach der Todesstrafe für Kinderschänder ist nicht totalitär. Die USA ist auch kein totalitärer Staat."

dir ist aber schon bekannt, dass du in den usa als reicher weisser mann kein besonders großes risiko hast für einen mord hingerichtet zu werden, als armer schwarzer aber schon?.



Das ist so nicht ganz richtig. Nicht in allen Staaten der USA herrscht an den Gerichten Rassismus!

Zudem bemisst sich das Strafmaß oft (aber nicht immer!) nicht an der schwere des Verbrechens, sondern an den finanziellen Möglichkeiten des Straftäters. Und hier ist die Hautfarbe auch nicht in allen Fällen relevant.

Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit einer Hinrichtung bei einem Mord an einem Weissen höher, als bei einem Mord an einem Schwarzen, gilt aber auch wieder nicht für alle Staaten, sondern nur im Gesamten. Immerhin gibt es ja Staaten, wo an den Gerichten kein Rassismus herrscht.

Da gilt es also nochmal zu unterscheiden und keine allgemeine Formulierung zu wählen.
#
Breezer schrieb:
don-cornoliho schrieb:
Das Strafgesetzbuch schrieb:
§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.  die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.  die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Die Auflagen zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung sind für meine Begriffe etwas zu schwammig. Gerade Pädophile werden während des Vollzugs nicht wirklich mit ihrem Trieb konfrontiert bzw. in Versuchung gebracht - es gibt ja keine Kinder im Knast. Ich frage mich daher: wie kann denn da bitteschön beurteilt werden, ob noch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht oder nicht? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es unter diesen Triebtätern sehrwohl halbwegs intelligente Menschen gibt, die die Psychologen an der Nase herumführen können und das ist auch nachweislich schon passiert.

Es mag wieder nach plumper Polemik klingen, aber würde in der Zelle eine DVD mit Kinderpornografie liegen, wäre die simulierte "Versuchung" da und man könnte halbwegs objektiv beurteilen, ob diese Neigung während des Vollzugs immer noch vorhanden ist - der Täter hat ja lange Zeit darüber nachzudenken sich die DVD reinzuziehen...


Pädophile Straftäter gehören sowieso sofort erschossen, aber ja ich weiß unser Rechtssystem gibt das (noch) nicht her. Vielleicht irgendwann mal *träum*. Dieser Forderung stimmen nicht alle zu, aber es kann doch wirklich nicht sein, dass eine Sicherheitsverwahrung, die beschlossene Sache ist, wegen Verstreichens eines Datums, nicht mehr in Kraft treten kann.    


In wirklichkeit trauemst du doch eh von ausschliessung von auslaendern....entweder gleich abschieden oder lageraehnlich. Fast alle Straftaeter wuerdest du gerne erschiessen lassen.

Deine vorbilder sind doch schon lange tot, also gebs auf
#
dawiede schrieb:
Breezer schrieb:
don-cornoliho schrieb:
Das Strafgesetzbuch schrieb:
§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.  die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.  die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Die Auflagen zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung sind für meine Begriffe etwas zu schwammig. Gerade Pädophile werden während des Vollzugs nicht wirklich mit ihrem Trieb konfrontiert bzw. in Versuchung gebracht - es gibt ja keine Kinder im Knast. Ich frage mich daher: wie kann denn da bitteschön beurteilt werden, ob noch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht oder nicht? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es unter diesen Triebtätern sehrwohl halbwegs intelligente Menschen gibt, die die Psychologen an der Nase herumführen können und das ist auch nachweislich schon passiert.

Es mag wieder nach plumper Polemik klingen, aber würde in der Zelle eine DVD mit Kinderpornografie liegen, wäre die simulierte "Versuchung" da und man könnte halbwegs objektiv beurteilen, ob diese Neigung während des Vollzugs immer noch vorhanden ist - der Täter hat ja lange Zeit darüber nachzudenken sich die DVD reinzuziehen...


Pädophile Straftäter gehören sowieso sofort erschossen, aber ja ich weiß unser Rechtssystem gibt das (noch) nicht her. Vielleicht irgendwann mal *träum*. Dieser Forderung stimmen nicht alle zu, aber es kann doch wirklich nicht sein, dass eine Sicherheitsverwahrung, die beschlossene Sache ist, wegen Verstreichens eines Datums, nicht mehr in Kraft treten kann.    


In wirklichkeit trauemst du doch eh von ausschliessung von auslaendern....entweder gleich abschieden oder lageraehnlich. Fast alle Straftaeter wuerdest du gerne erschiessen lassen.

Deine vorbilder sind doch schon lange tot, also gebs auf


Wovon ich träume ist dich auf den Mond abschieben zu können.
Was einem da unterstellt wird grenzt an Rufmord. (lagerähnlich, vorbilder tot...)
#
Breezer schrieb:

Also mit deiner Frage "Kennst du die (sehr!! engen ) Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung?" suggerierst du ja, dass im angesprochenen Fall der freigelassene Täter gar keine Sicherheitsv. bekommen hätte, was ja erwiesenermaßen falsch ist.

Liest du eigentlich auch was andere schreiben?
don-cornoliho schrieb:
Die Justiz hat aber immer noch die Möglichkeit eine Sicherheitsverwahung auf unbestimmte Zeit (Bestenfalls bis zum natürlichen Tod durch die Vergewaltigung eines mitgefangenen Gewaltverbrechers unter der Gefängnisdusche) - im Anschluss an das meiner Meinung nach immer noch zu milde Strafmaß - anzuordnen.

Der Joker wird halt viel zu selten gezogen oder wird durch irgendwelche Psychologen, die hinterher "oooops, da lag ich wohl doch falsch" sagen, unwirksam gemacht. Fakt ist, es ist eine Möglichkeit im Ermessensspielraum der Justiz und die ist absolut gegeben und wiederspricht in keinster Weise dem Rechtsstaatsprinzip.

Darauf bezog sich mein post über die Vss der Sicherungsverwahrung.

Ob die USA totalitär oder nicht ist, darüber gibt es bestimmt mehr als eine Meinung.

Für mich ist ein Land, dass nicht einmal die Kinderrechtskonvention ratifiziert hat (als einziger!! Staat der Welt ausser Somalia) das allerletzte Beispiel, wenn es um den Schutz von Kindern geht.
http://www.aufenthaltstitel.de/unkinderrechtskonvention.html,

Ein Tip:

mal ab und zu ein Buch in die Hand nehmen und den Kopf nicht nur zum Aufsetzen der  Eintrachtmütze nutzen; dann lernst du auch noch zu argumentieren,  ohne lächerliche  Beispiele, die man nur als Eigentor bezeichnen kann, zu wählen.

Die Todesstrafe ist nach dem Grundgesetz, nach der UN-Menschenrechtskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention VERBOTEN, was ja nur ca. 2.ooo Jahre gedauert hat, bis die große Teile der Menschheit das eingesehen haben; iin den USA übrigens nur in 9 Staaten.
GODS own Country hat vergessen, dass da nach dem alten Testament noch Ergänzungen kamen.

Warum "nur" gg Kinderschänder?

Frauen die zu Tode vergewaltigt werden, Väter, die von Gewalttätern zertrümmert werden, Menschen, die wegen 2markFuffzig umgebracht werden, am besten schön langsam, um noch die PIN-Nummer zu bekommen? Was ist mit denen? Opfer 2.Klasse?

Es gibt Strafrahmen und der für Sexualtäter geht bis zum in Deutschland  Höchstmöglichen,nämlich 15 Jahre, im Todesfall lebenslänglich.

Darüberhinausgehende staatliche Sanktionen wurde zusammen mit der Hexenverbrennung abgeschafft, nur kurz vom NS-Regime unterbrochen.

Sicherungsverwahrung ist übrigens keine Sanktion, sondern eine Schutzmaßnahme für die Öffentlichkeit. Wäre sie eine Sanktion, wäre sie nicht verfassungskonform, weil sonst eine Doppelbestrafung vorläge! Verstanden? Nee? Auch egal.
#
Herrje, gleich geht mein Zug in den Wald...

Bitte mal durchatmen oder nen Schobbe trinken und erst dann zurück zum Thema. Dieses kann man doch auch mit normalen Begriffen und ohne persönliche Beleidigungen diskutieren!

grantig gereizte neumodgrüsse
#
Breezer schrieb:
dawiede schrieb:
Breezer schrieb:
don-cornoliho schrieb:
Das Strafgesetzbuch schrieb:
§ 66b StGB
Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Werden nach einer Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit den §§ 252, 255, oder wegen eines der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Vergehen vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, und wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung die übrigen Voraussetzungen des § 66 erfüllt sind. War die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Zeitpunkt der Verurteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich, so berücksichtigt das Gericht als Tatsachen im Sinne des Satzes 1 auch solche, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits erkennbar waren.

(2) Werden Tatsachen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, erkennbar, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

(3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1.  die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 wegen mehrerer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

2.  die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.


Die Auflagen zur nachträglichen Sicherheitsverwahrung sind für meine Begriffe etwas zu schwammig. Gerade Pädophile werden während des Vollzugs nicht wirklich mit ihrem Trieb konfrontiert bzw. in Versuchung gebracht - es gibt ja keine Kinder im Knast. Ich frage mich daher: wie kann denn da bitteschön beurteilt werden, ob noch eine Gefahr für die Gesellschaft besteht oder nicht? Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass es unter diesen Triebtätern sehrwohl halbwegs intelligente Menschen gibt, die die Psychologen an der Nase herumführen können und das ist auch nachweislich schon passiert.

Es mag wieder nach plumper Polemik klingen, aber würde in der Zelle eine DVD mit Kinderpornografie liegen, wäre die simulierte "Versuchung" da und man könnte halbwegs objektiv beurteilen, ob diese Neigung während des Vollzugs immer noch vorhanden ist - der Täter hat ja lange Zeit darüber nachzudenken sich die DVD reinzuziehen...


Pädophile Straftäter gehören sowieso sofort erschossen, aber ja ich weiß unser Rechtssystem gibt das (noch) nicht her. Vielleicht irgendwann mal *träum*. Dieser Forderung stimmen nicht alle zu, aber es kann doch wirklich nicht sein, dass eine Sicherheitsverwahrung, die beschlossene Sache ist, wegen Verstreichens eines Datums, nicht mehr in Kraft treten kann.    


In wirklichkeit trauemst du doch eh von ausschliessung von auslaendern....entweder gleich abschieden oder lageraehnlich. Fast alle Straftaeter wuerdest du gerne erschiessen lassen.

Deine vorbilder sind doch schon lange tot, also gebs auf


Wovon ich träume ist dich auf den Mond abschieben zu können.
Was einem da unterstellt wird grenzt an Rufmord. (lagerähnlich, vorbilder tot...)  


Naja, gibst mir doch recht. Auf den Mond abschieben, ist doch etwa so wie erschiessen....
#
gereizt schrieb:
Herrje, gleich geht mein Zug in den Wald...


Was machsten da?!?
#
dawiede schrieb:
Naja, gibst mir doch recht. Auf den Mond abschieben, ist doch etwa so wie erschiessen....


Herrje! Jetzt hört mal mit den Fullquotes auf! Kann es sein, dass Du hier Dinge in Beiträge reininterpretierst, die so nie geschrieben wurden? An Breezers Stelle würde mir das auch gehörig auf den Sack gehen...
#
don-cornoliho schrieb:
dawiede schrieb:
Naja, gibst mir doch recht. Auf den Mond abschieben, ist doch etwa so wie erschiessen....


Herrje! Jetzt hört mal mit den Fullquotes auf! Kann es sein, dass Du hier Dinge in Beiträge reininterpretierst, die so nie geschrieben wurden? An Breezers Stelle würde mir das auch gehörig auf den Sack gehen...



Nein, tu ich nicht. Aber ich finde, es nicht normal, dass jemand in Deutschland (meines Wissens keine Bananenrepublik) wieder Menschen erschiessen lassen will, Auslaender in extra Klassen stecken will, was selbstverstaendlich ein lagerdenken ist, da das desintegrativ ist und zu Parallelgesellschaften fuehrt....und all das ist ein Ausschnitt des Aufsummieren des User FA
#
dawiede schrieb:
don-cornoliho schrieb:
dawiede schrieb:
Naja, gibst mir doch recht. Auf den Mond abschieben, ist doch etwa so wie erschiessen....


Herrje! Jetzt hört mal mit den Fullquotes auf! Kann es sein, dass Du hier Dinge in Beiträge reininterpretierst, die so nie geschrieben wurden? An Breezers Stelle würde mir das auch gehörig auf den Sack gehen...



Nein, tu ich nicht. Aber ich finde, es nicht normal, dass jemand in Deutschland (meines Wissens keine Bananenrepublik) wieder Menschen erschiessen lassen will, Auslaender in extra Klassen stecken will, was selbstverstaendlich ein lagerdenken ist, da das desintegrativ ist und zu Parallelgesellschaften fuehrt....und all das ist ein Ausschnitt des Aufsummieren des User FA


da könnte man noch vielerlei hinzufügen, wenn man sich die zeit nehmen würde ältere beiträge on ihm aus zu werten.

so wichtig ist er allerdings dann doch nicht, dass ich mir dafür die zeit nehmen würde.
#
Nun ist er wieder offen. Gesperrt wurde er von mir ausschließlich aufgrund der letzten ca. 10 Beiträge, die sich kaum mehr um das Thema, dafür umso mehr um Persönliches drehten (diese wurden gelöscht).

Bitte diskutiert ruhig emotional, aber so sachlich es geht und ohne persönliche Angriffe!
Danke
#
don-cornoliho schrieb:
! Wenn sich einer an meinem Junior vergehen würde, wäre das für mich Grund genug mein eigenes Gesetz in Kraft treten zu lassen...


So sehe ich das auch....

0 Toleranz
#
BananaJoe schrieb:
don-cornoliho schrieb:
! Wenn sich einer an meinem Junior vergehen würde, wäre das für mich Grund genug mein eigenes Gesetz in Kraft treten zu lassen...


So sehe ich das auch....

0 Toleranz


Jepp!
Bin ich gleicher Meinung!
#
Was man als Betroffener tuen würde, steht doch auf einem ganz anderen Blatt, da sind solche Rachegefühle natürlich nachvollziehbar.
Thema dieses Threads ist aber die Ankündigung bzw. Forderung politischer Entscheidungsträger physische Bestrafung wiedereinzuführen. Ein Prinzip, welches sowieso nicht mit den EU-Regeln zu den Menschenrechten vereinbar ist.
Was da im Raum stand, war also eine rein populistische Forderung, die in keinem Fall verwirklicht werden wird. Wo hier noch Diskussionsbedarf besteht, erschließt sich mir nicht.
#
Falls es jemanden interessiert, ein kleiner Bezug bzgl Therapie etc. kommt heute bei Spiegel TV auf RTL

"Wegsperren oder Therapieren - Was tun mit Sexualstraftätern?"
#
Der_Mitleser schrieb:

Wenn mein Filius (oder eines der anderen Kinder) missbraucht und getötet würde, wäre mein Leben ohnehin zerstört und ich würde den Täter töten,ich würde mich rächen.

Aber, damit stellte ich mich ausserhalb des Rechts, was mir egal wäre. Nur könnte ich eben nicht beanspruchen, objektiv "das Richtige" getan zu haben.

Selbstjustiz und Lynchjustiz ist "menschlich" nachvollziehbar, in manchen Fällen, aber das sind Verhaltensweisen, die ein Staat selbstverständlich nicht gutheissen, geschweige denn noch rechtlich etablieren könnte.

Gerechtigkeit gibt es nicht, schon gar nicht bei derartigen Fällen.


Mit solchen Aussagen wäre ich vorsichtig. Die sind nicht nur gefährlich, sondern auch sehr naiv.

Erstens bringt einem die Rache das Kind nicht zurück und zweitens wird fast jeder nach so einer Tat vor einem noch größeren Scherbenhaufen stehen wie vor der Tat. Zudem ist es schon bewiesen, das die Selbstjustiz in so einem Fall wirklich absolut keinen Sinn macht.

Auch wenn es den Betroffenen schwerfällt, ist es in so einer Situation angebracht sich in dieser Hinsicht zu beherrschen, damit man für sich selber nicht noch mehr zerstört als es ein Anderer schon zerstört hat.

Ganz abgesehen von den psychologischen Folgen ist Selbstjustiz strafbar und sollte mit allen Mitteln verfolgt und angeklagt werden.
#
sorry, aber da muss! ich drauf antworten!


Schlaumeierst gerne, oder? Reisst gerne Posts aus dem Zusammenhang? Und liest auch nicht alle Posts zu diesem Thema?

mal zurückschlaumeiern:

Ich geh mal als Arbeitshypothese davon aus, dass ich nicht in die Situation komme, dass meinem Kind (bzw. meinen Kindern) so etwas passiert.
Wenn ich in diese Situation käme, weiss niemand (auch ich nicht) wie ich dann reagieren würde, und wer dann da was drüber denken würde, wäre mir sicherlich völlig egal.
#
Der_Mitleser schrieb:
sorry, aber da muss! ich drauf antworten!


Schlaumeierst gerne, oder? Reisst gerne Posts aus dem Zusammenhang? Und liest auch nicht alle Posts zu diesem Thema?

mal zurückschlaumeiern:

Ich geh mal als Arbeitshypothese davon aus, dass ich nicht in die Situation komme, dass meinem Kind (bzw. meinen Kindern) so etwas passiert.
Wenn ich in diese Situation käme, weiss niemand (auch ich nicht) wie ich dann reagieren würde, und wer dann da was drüber denken würde, wäre mir sicherlich völlig egal.


Zitat: "Wenn mein Filius (oder eines der anderen Kinder) missbraucht und getötet würde, wäre mein Leben ohnehin zerstört und ich würde den Täter töten,ich würde mich rächen.
Aber, damit stellte ich mich ausserhalb des Rechts, was mir egal wäre."

Das war eine ganz klare Aussage von dir, auf die ich reagiert hab. Du würdest ihn töten und dir wäre es egal das du dich strafbar machen würdest. Dazu brauche ich keine anderen Posts zu lesen.
Nur um dir klarzumachen, das die Erfüllung von Rachegelüsten in diesem Fall absolut kontraproduktiv ist, da ich annahm, dass dir das nicht bewusst ist. Denn du sprichst nur von Recht und Unrecht, aber nicht von den psychischen Auswirkungen einer solchen Tat.

Das ist dir teilweise bewusst geworden und nun ruderst du zurück.

Woher soll ich wissen was du denkst? Ich kann nur auf das reagieren, was ich hier von dir lese.
#
psychische Auswirkungen auf wen?

Kontraproduktiv für wen?


Was soll mir mir durch deinen hervoragenden Post bewusst geworden sein? muhaha

Wovon rudere ich zurück?


An der Diskussion um Selbstjustiz, Reaktionen auf Kinderschänder, beteilige ich mich hier quasi von der ersten Seite an, wenn du meinst, auf einen Post (du hast doch vorher auch mitgepostet?) reagieren zu können, und den rest nicht lesen zu brauchen, na bitte, dann weiss ich ja was ich von der Qualität deiner Posts halten kann.


Nur, öh, trag das doch, wenn du unbedingt meinst, per PN mit mir aus
#
Habe dieses Thema grade erst entdeckt, und die Beiträge einiger User zu diesem sehr brisanten Thema haben mich sehr erschreckt. Möchte hier gar kein Für-Und-Wider zu so einem sehr persönlichen Thema anbringen,
jeder kann dazu seine eigene Meinung haben!

Aber, ich finde man sollte hier nicht zu leichtfertig mit Gefühlen wie Rache umgehn! Ich glaube, sollte hier Jemand wirklich in diese äußerst traurige Situation kommen, die ich keinem Kind und natürlich auch keinen Eltern auf dieser Welt jemals wünschen würde, dann wären Rachegelüste wohl mit Abstand das letzte, was Eltern in dieser ausweglosen Situation fühlen würden!
Ich bitte dass zu bedenken, und sich vielleicht gegebenenfalls mal darüber zu informieren, es gibt genügend Berichte und Bücher die diese Traumata zum Thema haben.


Teilen