>

Mindestlohn in Fortbildung

#
Hallo Liebes Forum,

Ich habe einen Fortbildungsvertrag unterschrieben, die ersten 18 Monate sind Ausbildungszeit zum Kaufmann im Einzelhandel, danach läuft die Fortbildung zum Handelsfachwirt plus Ausbilderschein.

Die ersten 18 Monate im Vertrag, sind explizit als Ausbildungszeit deklariert.

In der Fortbildung, welche ab Januar 2017 läuft, also mit dem bestehen der IHK Prüfung Kaufmanns im Einzelhandel, bekomme ich bei einer 40h Woche 1200€ brutto.

Gemäß § 22 Milog falle ich jedoch mit diesem Fall nicht unter die genannten Ausnahmen. Sobald die Ausbildung ablegt worden ist, bin ich kei Auszubildender mehr, sondern eine Vollzeitkraft, welche parallel eine Fortbildung absolviert.

Betriebsrat ist nicht vorhanden, wir haben Regionalverträge und sind parallel an die jeweilige Filiale "ausgeliehen".

Darf Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu recht keinen Mindestlohn bezahlen.

Beste Grüße

Carrascomvd
#
Hallo Liebes Forum,

Ich habe einen Fortbildungsvertrag unterschrieben, die ersten 18 Monate sind Ausbildungszeit zum Kaufmann im Einzelhandel, danach läuft die Fortbildung zum Handelsfachwirt plus Ausbilderschein.

Die ersten 18 Monate im Vertrag, sind explizit als Ausbildungszeit deklariert.

In der Fortbildung, welche ab Januar 2017 läuft, also mit dem bestehen der IHK Prüfung Kaufmanns im Einzelhandel, bekomme ich bei einer 40h Woche 1200€ brutto.

Gemäß § 22 Milog falle ich jedoch mit diesem Fall nicht unter die genannten Ausnahmen. Sobald die Ausbildung ablegt worden ist, bin ich kei Auszubildender mehr, sondern eine Vollzeitkraft, welche parallel eine Fortbildung absolviert.

Betriebsrat ist nicht vorhanden, wir haben Regionalverträge und sind parallel an die jeweilige Filiale "ausgeliehen".

Darf Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu recht keinen Mindestlohn bezahlen.

Beste Grüße

Carrascomvd
#
Carrascomvd schrieb:

Hallo Liebes Forum,


Ich habe einen Fortbildungsvertrag unterschrieben, die ersten 18 Monate sind Ausbildungszeit zum Kaufmann im Einzelhandel, danach läuft die Fortbildung zum Handelsfachwirt plus Ausbilderschein.


Die ersten 18 Monate im Vertrag, sind explizit als Ausbildungszeit deklariert.


In der Fortbildung, welche ab Januar 2017 läuft, also mit dem bestehen der IHK Prüfung Kaufmanns im Einzelhandel, bekomme ich bei einer 40h Woche 1200€ brutto.


Gemäß § 22 Milog falle ich jedoch mit diesem Fall nicht unter die genannten Ausnahmen. Sobald die Ausbildung ablegt worden ist, bin ich kei Auszubildender mehr, sondern eine Vollzeitkraft, welche parallel eine Fortbildung absolviert.


Betriebsrat ist nicht vorhanden, wir haben Regionalverträge und sind parallel an die jeweilige Filiale "ausgeliehen".


Darf Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu recht keinen Mindestlohn bezahlen.


Beste Grüße


Carrascomvd

Normalerweise dauert eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann 3 Jahre. Wenn Du schon nach 18 Monaten vor der IHK die Prüfung ablegen kannst, muss es hier eine Sonderregelung (z.B. für Abiturienten) geben. Ob dann eventuell die zweiten 18 Monate mit Abschluß zum Handelsfachwirt (auch IHK) ebenfalls unter die Ausbildungszeit fällt, wäre zu prüfen.  

Du kannst dich bei der Gewerkschaft (Verdi-Einzelhandel) erkundigen,
Auskunftpflichtig ist auch der Zoll
Link mit Telefonnummern:
https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html
#
Mit dem Zoll werde ich noch mal telefonieren, mal schauen was Verdi sagen wird.

Wir haben im blockunterricjt festgestellt das es in anderen UN anders geregelt ist.
#
Mit dem Zoll werde ich noch mal telefonieren, mal schauen was Verdi sagen wird.

Wir haben im blockunterricjt festgestellt das es in anderen UN anders geregelt ist.
#
Ist in dem Vertrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten?
... auch dies wird bei der Berechnung von Mindestlohn einbezogen.

Beispiel:
Arbeitszeit im Monat: 168 Std. => 1428,- € (bei Mindestlohn) => 17.136,- € bruto p.A.
Urlaubsgeld: 300,- €, Weihnachtsgeld: 300,- € => es müssen als Bruttolohn p.A. zusätzlich nur 16.536,- € ausbezahlt werden => pro Monat: 1378,- € => pro Std. (bei 168 Std. im Monat) 8,20,-€
#
Ist in dem Vertrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten?
... auch dies wird bei der Berechnung von Mindestlohn einbezogen.

Beispiel:
Arbeitszeit im Monat: 168 Std. => 1428,- € (bei Mindestlohn) => 17.136,- € bruto p.A.
Urlaubsgeld: 300,- €, Weihnachtsgeld: 300,- € => es müssen als Bruttolohn p.A. zusätzlich nur 16.536,- € ausbezahlt werden => pro Monat: 1378,- € => pro Std. (bei 168 Std. im Monat) 8,20,-€
#
Ja gibt es beides, Urlaubsgeld betrug 160€ und Weihnachtsgeld 280€ beides Brutto. Monatliche Arbeitszeit beträgt 174h
#
Ist in dem Vertrag Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten?
... auch dies wird bei der Berechnung von Mindestlohn einbezogen.

Beispiel:
Arbeitszeit im Monat: 168 Std. => 1428,- € (bei Mindestlohn) => 17.136,- € bruto p.A.
Urlaubsgeld: 300,- €, Weihnachtsgeld: 300,- € => es müssen als Bruttolohn p.A. zusätzlich nur 16.536,- € ausbezahlt werden => pro Monat: 1378,- € => pro Std. (bei 168 Std. im Monat) 8,20,-€
#
Na, so ganz richtig ist das nicht:

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden und die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit (Az.: 5 AZR 135/16).
#
Na, so ganz richtig ist das nicht:

Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden und die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit (Az.: 5 AZR 135/16).
#
hawischer schrieb:

Na, so ganz richtig ist das nicht:


Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils ein Zwölftel zahlt. Dies hat Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.05.2016 entschieden und die Revision einer Arbeitnehmerin zurückgewiesen. Denn es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit (Az.: 5 AZR 135/16).

Das hatte ich anders aufgefasst (also ohne die verteilte Zahlung). Wenn ich also mit meinem Beispiel falsch lag.... Asche auf mein Haupt.
#
So Arbeitszeit liegt wie bereits geschrieben bei 174h im Monat, Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird jeweils einmalig bezahlt.

Kaufmann übrigens mit 1 bestanden

Fortbildungsgehalt noch immer bei 1200€ brutto. Gespräche über Mindestlohn werden abgewiegelt.

Der Zoll wollte mir letztes Jahr, keine genaue Auskunft geben.

Weiterhin, muss ich ein Jahr als (Arbeitserfahrung) Kaufmann gearbeitet haben, um zum Fachwirt zugelassen werden...
Wir sprechen nun über eine Lohndifferenz von ca. 3500€ Jahresgehalt.

Unter Paragraph 22 Milog falle ich auch nicht.

Könnte man sich damit auch an die Complianceabteilung im Unternehmen wenden.



#
So Arbeitszeit liegt wie bereits geschrieben bei 174h im Monat, Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird jeweils einmalig bezahlt.

Kaufmann übrigens mit 1 bestanden

Fortbildungsgehalt noch immer bei 1200€ brutto. Gespräche über Mindestlohn werden abgewiegelt.

Der Zoll wollte mir letztes Jahr, keine genaue Auskunft geben.

Weiterhin, muss ich ein Jahr als (Arbeitserfahrung) Kaufmann gearbeitet haben, um zum Fachwirt zugelassen werden...
Wir sprechen nun über eine Lohndifferenz von ca. 3500€ Jahresgehalt.

Unter Paragraph 22 Milog falle ich auch nicht.

Könnte man sich damit auch an die Complianceabteilung im Unternehmen wenden.



#
Ohne Kenntnis der Vertragsregelungen und der tatsächlichen Umsetzung im Unternehmen kann man keinen seriösen Rat geben.
Vielleicht machst Du einen Termin bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und lässt Dich beraten.


Teilen