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Zivilcourage - Nein Danke?

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Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html
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KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten
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Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.
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peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?
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Ewigtreuer schrieb:
peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.
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stefank schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.



Danke für die Info.
Kleine Anmerkung noch - ich lese die Blöd nicht, kann also auch auf ihre hetzerische Art nicht reinfallen.
...und warum ich das "fürchte".. Tja, ob Herr Brunner nun einen Herzfehler hatte oder nicht - unwidersprochen ist doch, dass die zwei Täter versucht haben, mehrere Kinder zu berauben und später mehrfach brutal auf Herrn Brunner eingetreten haben.
Wenn das keine schädlichen Neigungen sind
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peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Das mit der Pistole ist n etwas unpassender Vergleich.
Denn sie haben sich nicht drohend mit erhobenen Fäusten vor den Toten gestellt und der ist umgefallen, sondern sie haben tatsächlich zugetreten. Und wenn sie mit diesen Tritten den Tod in Kauf nahmen, dann ist es auch so noch Totschlag/Mord. Denn wenn er ohne diese Tritte nicht gestorben wäre, so sind sie weiter kausal für den Tod. Es kommt also immer noch darauf an, ob sie den Tod in Kauf nahmen, oder nicht. Das dürfte aber schwer nach zu weisen sein. Sie sagen ja, sie hätten nie gedacht, dass das Opfer sterben könnte. Ebenso wie die direkte Kausalität der Tritte für den Infarkt. Da ist der Gerichtsmediziner gefragt.
Insgesamt denke ich, dürfte es eher auf Körperverletzung mit Todesfolge hinauslaufen. Das macht aber vom Strafrahmen her keinen Unterschied im Jugendstrafrecht (was hier garantiert angewendet wird).
Ich schätze der eine dürfte 4 Jahre bekommen, der andere 2, evtl. auf Bewährung.
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Eidth sagt:
stefank hat zum Strafrahmen ja sehr ausführlich was gesagt seh ich grad. Klar, bei der Vorgeschichte der Täter und der Tatbegehung sind schädliche Neigungen natürlich nicht von der Hand zu weisen. Die kann man wohl sicher annehmen.
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Auf Jugendstrafe würde das Gericht hier wohl auch bei Körperverletzung mit Todesfolge erkennen. Aber eben bis fünf Jahre, und nicht bis zehn Jahre, wie bei Mord.
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stefank schrieb:
Auf Jugendstrafe würde das Gericht hier wohl auch bei Körperverletzung mit Todesfolge erkennen. Aber eben bis fünf Jahre, und nicht bis zehn Jahre, wie bei Mord.


Mord scheint ja nach den ersten Aussagen ohnehin schon vom Tisch zu sein. Geht ja nur noch um Totschlag oder KV mit Todesfolge. Und da machts halt eigentlich keinen Unterschied vom Strafrahmen.
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stefank schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.



Danke. Besser hätte ich es nicht ausdrücken können.

Ewigtreuer schrieb:
...und warum ich das "fürchte".. Tja, ob Herr Brunner nun einen Herzfehler hatte oder nicht - unwidersprochen ist doch, dass die zwei Täter versucht haben, mehrere Kinder zu berauben und später mehrfach brutal auf Herrn Brunner eingetreten haben.
Wenn das keine schädlichen Neigungen sind


Dafür sollen sie ja auch bestraft werden. Es ist ja nicht so, dass die Täter straffrei davonkommen.  Es geht vielmehr darum das richtige Maß zu finden. Es ist ein erheblicher Unterschied ob die Täter Brunner töten wollten oder nicht. Im Falle eines Vorsatzes zeugt das von einer anderen, qualitativ viel höher liegenden, kriminellen Energie. Dies muss beachtet und dementsprechend auch anders bestraft werden.
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KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
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Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.



Danke. Besser hätte ich es nicht ausdrücken können.

Ewigtreuer schrieb:
...und warum ich das "fürchte".. Tja, ob Herr Brunner nun einen Herzfehler hatte oder nicht - unwidersprochen ist doch, dass die zwei Täter versucht haben, mehrere Kinder zu berauben und später mehrfach brutal auf Herrn Brunner eingetreten haben.
Wenn das keine schädlichen Neigungen sind


Dafür sollen sie ja auch bestraft werden. Es ist ja nicht so, dass die Täter straffrei davonkommen.  Es geht vielmehr darum das richtige Maß zu finden. Es ist ein erheblicher Unterschied ob die Täter Brunner töten wollten oder nicht. Im Falle eines Vorsatzes zeugt das von einer anderen, qualitativ viel höher liegenden, kriminellen Energie. Dies muss beachtet und dementsprechend auch anders bestraft werden.


Einverstanden. Für mich nimmt jemand, der einen am Boden liegenden Menschen mehrfach brutal an den Kopf tritt, den Tod zumindest billigend in Kauf.
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stefank schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.



Danke dür die Info!
Ich habe aber noch eine Unklarheit zur Bewertung der Tat Körperverletzung mit Todesfolge:

Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person [...]

Wie in dem oben genannten Artikel ausgeführt wird, sei Brunner "nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe von Markus Sch. und Sebastian L. gestorben, sondern an Herzversagen".
Kann man dann von einer aktiven Verursachung des Todes reden? Bevor darüber hier diskutiert wurde, dachte ich zuerst an fahrlässige Tötung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - so wahnsinnig es sich auch anhört ...
Ich bin gespannt auf deine Einschätzung.
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stefank schrieb:
Auf Jugendstrafe würde das Gericht hier wohl auch bei Körperverletzung mit Todesfolge erkennen. Aber eben bis fünf Jahre, und nicht bis zehn Jahre, wie bei Mord.


Das ist schlichtweg falsch. Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat ein Strafrahmen von 3 - 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren. Somit findet § 18 Abs. 1 S. 2 JGG Anwendung. Die Höchsttrafe beträgt mithin 10 Jahre.
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Haefe schrieb:
stefank schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
peter schrieb:
Ewigtreuer schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
Neue Erkenntnisse im Fall Brunner.

Spiegel schrieb:
Überraschung im Prozess gegen die Münchner S-Bahn-Schläger: Der Manager Dominik Brunner ist nach SPIEGEL-Informationen nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe der Angeklagten gestorben, sondern an Herzversagen.


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,707012,00.html



Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.



Hab ich auch grade in den Nachrichten gehört.
Macht für mich keinen Unterschied.. Ohne es beweisen zu können behaupte ich, dass Brunner wahrscheinlich noch leben würde, wenn diese Schweine nicht auf ihn eingetreten hätten  


ist schon sehr wahrscheinlich. aber damit fällt der tötungsvorsatz wahrscheinlich weg. und, das wissen die juristen wahrscheinlich besser, wahrscheinlich macht es einen unterschied ob ich dir eine pistole an den kopf halte und du fällst tot um oder ob ich abdrücke.

trotzdem wäre ich der verursacher, aber es wäre wohl weder mord noch totschlag.


Ja, ich fürchte, juristisch wird das so gewertet.
Wäre ja echt ein tolles Signal, wenn diese beiden *piiiiiiiiep - zensiert* mit milden Strafen - vielleicht sogar Bewährung davon kämen.
Weiss jemand, wie der Fall unter diesen Gesichtspunkten zu ahnden wäre?


Warum "fürchtest" du das? Gottseidank zieht hier bei uns nach einer Tat, die in den Medien hetzerisch ausgeschlachtet wird, nicht ein Mob mit Fackeln und Stricken los. Vielmehr wird in einem Gerichtverfahren versucht, den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln. Und dieser stellt sich im vorliegenden Fall nun mal etwas anders dar, als es die Bild glauben machen wollte. Dies ist selbstverständlich strafrechtlich anders zu werten, als eine vorsätzliche Tötung. Ob hier der mindesterforderliche Eventualvorsatz einer Tötung vorlag, darf zumindest bezweifelt werden. Vielmehr scheint Körperverletzung mit Todesfolge in Frage zu kommen:

§ 227 StGB

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.


Hier ist zu berücksichtigen, dass wir uns nicht im Erwachsenen-, sondern im Jugendstrafrecht bewegen. Im Mittelpunkt des Jugendstrafrechts steht die Erziehung und nicht die Bestrafung. Geregelt ist dies im Jugendgerichtsgesetz. Für jugendliche Straftäter, die zwischen 14 und 17 Jahre alt sind, gilt das Jugendstrafrecht uneingeschränkt. Wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist, gilt als Heranwachsender. Hier entscheidet das Gericht, ob das in der Regel härtere Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Stattdessen gibt es auch Erziehungsmaßnahmen und Arreste. Die Jugendstrafe - also Freiheitsstrafe als härteste Maßnahme - soll nur unter besonderen Voraussetzungen verhängt werden. Etwa müssen beim Täter "schädliche Neigungen" vorliegen, oder es muss eine besondere Schwere der Schuld gegeben sein.

Die Dauer der Jugendstrafe beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Für Verbrechen, für die das allgemeine Strafrecht mehr als zehn Jahre vorsieht - etwa Mord oder versuchter Mord - kann die Staatsanwaltschaft für Jugendliche bis zu zehn Jahre betragen.



Danke dür die Info!
Ich habe aber noch eine Unklarheit zur Bewertung der Tat Körperverletzung mit Todesfolge:

Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person [...]

Wie in dem oben genannten Artikel ausgeführt wird, sei Brunner "nicht an den Folgen der Tritte und Fausthiebe von Markus Sch. und Sebastian L. gestorben, sondern an Herzversagen".
Kann man dann von einer aktiven Verursachung des Todes reden? Bevor darüber hier diskutiert wurde, dachte ich zuerst an fahrlässige Tötung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - so wahnsinnig es sich auch anhört ...
Ich bin gespannt auf deine Einschätzung.


http://www.juraforum.de/lexikon/koerperverletzung-mit-todesfolge

Nach dieser Definition muss ich meine Vermutung widerrufen.
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KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Auf Jugendstrafe würde das Gericht hier wohl auch bei Körperverletzung mit Todesfolge erkennen. Aber eben bis fünf Jahre, und nicht bis zehn Jahre, wie bei Mord.


Das ist schlichtweg falsch. Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat ein Strafrahmen von 3 - 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren. Somit findet § 18 Abs. 1 S. 2 JGG Anwendung. Die Höchsttrafe beträgt mithin 10 Jahre.


Du hast natürlich Recht. Höchst-, nicht Mindeststrafe.  


@Haefe: Nun, man kann schon sagen, dass ein über 50jähriger eine Herzattacke haben kann, wenn er minutenlang geschlagen und getreten wird. Ein Zusammenhang für § 227 StGB ist da schon gegeben.
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tutzt schrieb:
KroateAusFfm schrieb:
stefank schrieb:
Auf Jugendstrafe würde das Gericht hier wohl auch bei Körperverletzung mit Todesfolge erkennen. Aber eben bis fünf Jahre, und nicht bis zehn Jahre, wie bei Mord.


Das ist schlichtweg falsch. Körperverletzung mit Todesfolge ist ein Verbrechen und hat ein Strafrahmen von 3 - 15 (§ 38 Abs. 2 StGB) Jahren. Somit findet § 18 Abs. 1 S. 2 JGG Anwendung. Die Höchsttrafe beträgt mithin 10 Jahre.


Du hast natürlich Recht. Höchst-, nicht Mindeststrafe.  


@Haefe: Nun, man kann schon sagen, dass ein über 50jähriger eine Herzattacke haben kann, wenn er minutenlang geschlagen und getreten wird. Ein Zusammenhang für § 227 StGB ist da schon gegeben.



Ich war mir wegen der Formulierung des Auszugs unsicher, jedoch hat mich wie erwähnt die Erklärung im Jura-Forum überzeugt.  
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Arme Jungs. Woher sollten die Wissen das der ein schwaches Herz hat und das eben dieses schwache Herz vermutlich unter schlägen unter tritten gegen den Kopf versagt...

Wer bewußt und bösartig gegen einen Kopf wie gegen einen Fussball tritt nimmt den Tod des Opfers in Kauf. Ich hoffe Brunners schwaches Herz wirkt sich nicht Strafmildernd aus. An der Tat ändert das nämlich rein gar nichts.

Als nächstes wird dann wohl das hohe Alter eines Opfers strafmildernd angerechnet...
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Sorry Leute, ich zieh mir den Dreck ja nicht die ganze Zeit rein, aber war es nicht so, dass der gute Brunner zuerst zugeschlagen hat?
War es nicht so, dass Brunner ein halbes Jahr vorher das Boxen angefangen hat und scheinbar der Meinung war, dass ein aggressives Auftreten (sowohl verbal als auch körperlich) die richtige Form von Zivilcourage sei, um mit zwei sichtbar gewaltbereiten, besoffenen Vollpfosten zu Rande zu kommen?
Was man so hört hat er mehrmals zugeschlagen, bevor die Jungs angefangen haben ihn umzubringen.  

Nichts rechtfertigt den Tod Brunners, aber eines muss schon gesagt werden: Dümmer hätte er sich nicht anstellen können und Deeskalation sieht anders aus.

Aber vielleicht ist man als Manager ja so ein Alphatiergehabe gewohnt und denkt sich, dass man den Spacken einfach nur seine Autorität entgegensetzen muss, damit die kuschen.

Tödlicher Fehler!  :neutral-face
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Stimmt, wer Zuerst schlägt, weil er merkt, daß es eskaliert, nachdem er Kinder beschützt hat, trägt die Schuld an seinem eigenen Totd!
Deshalb sollte man Vergewaltiger ja auch nicht so hart bestrafen, wenn man weiß, daß das Opfer nen Minirock anhatte. Muss ja damit rechnen vergewaltigt zu werden, wenn es die Männer heiß macht  


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