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Kommt bald : Das AGG -Hopping

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Gude,

ruft ein 61jähriger Bewerber bei einem Werksleiter aufgrund einer Stellenanzeige an.: " Bin 61, lohnt sich dann überhaupt eine Bewerbung ?"

Werksleiter : " Och nö, eigentlich nicht "

Der 61 klagt jetzt mit guter Aussicht auf Erfolg auf Schadenersatz im Rahmen des neuen AGG`s vor einem deutschen Arbeitsgericht.

Wer mag schaut sich einfach mal die derzeit meist immer noch vorhandenen Diskriminierungsmerkmale im Sinne des neuen Gesetzes bei externen, aber auch internen Stellenausschreibungen an und zieht seine Schlüsse.

Für Arbeitgeber höchste Zeit zu handeln und für unseren Werksleiter im Falle des Positivbescheids der Klage sicher kein Grund gelobt zu werden.

Diese Thematik steht erst ganz am Anfang und viele Experten sagen den Trend des AGG - Hoppings, sprich  Klagewelle ,auch von nicht wenigen Trittbrettfahrern, voraus.
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Moin Xmaz.
Die Trittbrettfahrer sind längst unterwegs.

Ich treibe mich des öfteren vor den Arbeitsgerichten dieser Republik herum.

Neulich durfte ich einer Verhandlung vor dem AG FFM beiwohnen.

Ein junger Mann klagte gegen eine kleine Schreinerei mit 3 Angestellten. Grund seiner Klage war die Ablehnung seiner Bewerbung als Schreiner. Der Arbeitgeber argumentierte dergestalt ,das es dem Bewerber an Fachkenntnissen fehle. Er habe überhaupt keine Schreinerlehre.
Der Bewerber meinte demgegenüber, er sei nur abgelehnt worden da er schwerbehindert sei.
Das Gesetz sieht nun eine Beweislastumkehr vor.Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, daß die Ablehnung nicht mit der Schwerbehinderung zusammenhängt. Für kleinere Betriebe oft ein Ding der Unmöglichkeit ,da sie die vom Gesetz geforderten Dokumentationspflichten  gar nicht erbringen können
Das Ende vom Lied ,unser Bewerber ging mit einer Abfindung in Höhe von fünf Monatsgehältern aus dem Gerichtssaal ,nicht ohne dem sichtlich verärgerten Schreinermeister noch mitzuteilen das er nur sein " Recht "wahrnehme.

Nach der Verhandlung kam ich ins Gespräch mit der Richterin.
Hierbei wurde offenbar das unser junger Bewerber derzeit 21 ( in Worten einundzwanzig) Verfahren  vor dem Arbeitsgericht Frankfurt wegen Diskriminierung führt.  

Keine schlechte Einnahmequelle.( Und der braucht noch nicht mal einen Anwalt )

So wird aus einem gut gemeinten Gesetz genau das Gegenteil


Hier noch ein Link.

http://www.agg-hopping.de/
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@ Heinz

Wenn ich jetzt dazu etwas schreiben würde, dann könnte ich mein en Account abmelden (Lynchgefahr). Naja... manche Organisationen sägen immer weiter fleißig am Ast, auf dem sie selbst sitzen.
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Moin Heinz,

du wirst sehr gut verstehen, das ich aus der Haut fahre, wenn ich so etwas lese. Da ist die Justiz (auf einem Auge?) blind.
Sie gibt offensichtlichem Unrecht statt, das (wieder einmal!) auf der inakzeptablen Unfähigkeit basiert, Tatbestände kristallklar zu formulieren. Und das bei Leuten, von denen man weiß Gott mehr erwarten muß. Die Sache mit Abzocker-Willi war ja ähnlicher Natur.
Und wer zahlt's?
Du muß man sich über die Stattsverdossenheit der Leute nicht wundern.

Sind denn hier alle am verblöden?

Das ist mein erster Fred, den ich heute lese. Kein guter Start...
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@HG: Nur damit ich das jetzt mal absolut richtig verstehe! Der Kerl hat da einfach nur eine Bewerbung hin geschickt und dafür 5 Montasgehälter kassiert?
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Brady schrieb:
@HG: Nur damit ich das jetzt mal absolut richtig verstehe! Der Kerl hat da einfach nur eine Bewerbung hin geschickt und dafür 5 Montasgehälter kassiert?


Da bekommt der Badesalz-Sketch mit der abgehackten Hand eine ganz andere Qualität, gelle?
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Ja.
Dies ist keine Tartarenmeldung.
Er war halt schwerbehindert. Und wenn du als Arbeitgeber diesbezüglich nix beweisen kannst ,klebst du buchstäblich am Fliegenfänger.


 Zu allem Überfluß hat uns das AGG  in § 15 AGG einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch beschert.
Dieser ist in der Höhe erst mal nicht begrenzt.
Rückausnahme 15 II Satz AGG ( Begrenzung auf drei Gehälter)

Zur Höhe führt diese Meisterwerk  europäischer und deutscher Gesetzgebungskunst  lediglich aus , daß  die Entschädigungshöhe angemessen sein muß.


Letzendlich wird dies jetzt durch die Gerichte vor Ort ausgefüllt.
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So bitter es klingt, aber einfach nicht mehr auf Bewerbungen reagieren. Im Zweifel hat die Post die verschlampt... Das ist zwar die A rschlochnummer hoch 10, aber die Zahlung von 5 Monatsgehältern ist für Mini-Betriebe Existenz ruinierend. Was eine beschissene Welt...  
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Rigobert_G schrieb:
So bitter es klingt, aber einfach nicht mehr auf Bewerbungen reagieren. Im Zweifel hat die Post die verschlampt... Das ist zwar die A rschlochnummer hoch 10, aber die Zahlung von 5 Monatsgehältern ist für Mini-Betriebe Existenz ruinierend. Was eine beschissene Welt...  
Naja die größere ********* Nummer isses ja wohl....vors Gericht zu ziehen....
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Wohlgemerkt dieses Gesetz gilt nicht nur im Arbeitsrecht.

Wenn du deine  Wohnung demnächst  vermietest  und  folgende Personen bewerben sich  wünsch ich dir viel Spaß.

A) ein als Neonazi erkennbarer  Skinhead.

B) ein Renterehepaar.


C) eine streng gäubige Muslimische Familie.

D) ein schwules Päärchen.


e) ein querschnittsgelähmter.
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Klar, nur Du wirfst mit meiner A rschlochnummer alle Bewerber in einen Topf. Darauf habe ich überhaupt keinen Bock, weil es nicht zu meinem Selbstverständnis passt. Aber wie will man sich sonst dagegen wehren? Soll ich jede Bewerbung an meinen Anwalt weiterleiten, der mir dann sagt, ok, die kannst Du beantworten, die andere hast Du nie bekommen...???
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Heinz,

da bleiben bei mir trotzdem Fragen offen.

1. Sucht eine Firma nach einer Fachkraft (in diesem Fall Schreiner), ist doch eigentlich von der Logik her grundsätzlich vorauszusetzen, das Bewerber eine entsprechende Ausbildung nachweisen müssen.
2. Wäre dies nicht der Fall, würde die Firma nicht nach einem Schreiner suchen, sondern nach einer Hilfskraft, oder?
3. Insofern sollte es doch keiner Firma schwerfallen, hier a.) eine zutreffende Stellenanzeige zu verfassen, b.) die Notwendigkeit einer Ausbildung zur Erfüllung der Kriterien nachzuweisen
4. In §15 AGG Absatz 2 ist von einer maximalen Höhe von 3 Gehältern die Rede. Wie kam es zu den 5 Gehältern in dem von dir zitierten Verfahren?

Gesetze wie diese führen demnächst wohl dazu, das auch Kleinunternehmen einen Firmenjuristen anstellen müssen. Es handelt sich hier in meinen Augen um nichts anderes als eine gesetzliche Legitimation zur Abzocke, zur Welt gebracht wahlweise von Profilneurotikern mit einem krankhaften Sozialisierungs- und Liberalisierungstrieb - oder von Dummköppen.
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HeinzGründel schrieb:
Wohlgemerkt dieses Gesetz gilt nicht nur im Arbeitsrecht.

Wenn du deine  Wohnung demnächst  vermietest  und  folgende Personen bewerben sich  wünsch ich dir viel Spaß.

Verklagen sie mich dann auf 5 Monatsmieten?
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Meine Antwort galt Brady.
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Rigobert_G schrieb:
Klar, nur Du wirfst mit meiner A rschlochnummer alle Bewerber in einen Topf. Darauf habe ich überhaupt keinen Bock, weil es nicht zu meinem Selbstverständnis passt. Aber wie will man sich sonst dagegen wehren? Soll ich jede Bewerbung an meinen Anwalt weiterleiten, der mir dann sagt, ok, die kannst Du beantworten, die andere hast Du nie bekommen...???  
Siehe mieps Post....
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HeinzGründel schrieb:
Wohlgemerkt dieses Gesetz gilt nicht nur im Arbeitsrecht.

Wenn du deine  Wohnung demnächst  vermietest  und  folgende Personen bewerben sich  wünsch ich dir viel Spaß.

A) ein als Neonazi erkennbarer  Skinhead.

B) ein Renterehepaar.


C) eine streng gäubige Muslimische Familie.

D) ein schwules Päärchen.


e) ein querschnittsgelähmter.



Solange ich mich mit meinen Vorgaben für die Wohnung (Mietvertrag, Umlagen) an allgemeines Recht halte, kann mir doch eigentlich nicht viel passieren. Sollte man meinen...

Na, vielleicht sollte man wohl besser doch darüber hinaus den einen oder anderen Passus zusätzlich verankern:

1. In der Wohnung sind verfassungsfeindliche Aktivitäten gleich welcher Art untersagt.
2. Von der Wohnung darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen.
3. Von der Wohnung dürfen keine Aktivitäten ausgehen, die den Charakter der unmittelbaren Umgebung verändern, beeinträchtigen oder gefährden.
4. Die Wohnung ist von ihrer Ausstattung her für Menschen ohne Behinderungen ausgerichtet. Sämtliche Änderungen an der Wohnungseinrichtung sind genehmigungspflichtung, sind von Fachbetrieben auszuführen, und können nur auf Kosten des Mieters durchgeführt werden. Durchgeführte Änderungen an der Wohnungsausstattung ziehen keine Vertragsänderungen (insbesondere der Mietdauer) nach sich.
5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung grundsätzlich auf Kosten des Mieters in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Darüber hinaus würde ich den Teufel tun, mir bei meinem eigenen Grund und Boden vorschreiben zu lassen, wenn ich in meine Bude reinlasse und wen nicht. Es sei denn, der Staat/das Land/die Kommune würde die komplette Bürgschaft für Mietausfälle, Wertminderungen, Reparaturen  u.ä. übernehmen...
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miep0202 schrieb:
Heinz,

da bleiben bei mir trotzdem Fragen offen.

1. Sucht eine Firma nach einer Fachkraft (in diesem Fall Schreiner), ist doch eigentlich von der Logik her grundsätzlich vorauszusetzen, das Bewerber eine entsprechende Ausbildung nachweisen müssen.
2. Wäre dies nicht der Fall, würde die Firma nicht nach einem Schreiner suchen, sondern nach einer Hilfskraft, oder?
3. Insofern sollte es doch keiner Firma schwerfallen, hier a.) eine zutreffende Stellenanzeige zu verfassen, b.) die Notwendigkeit einer Ausbildung zur Erfüllung der Kriterien nachzuweisen
4. In §15 AGG Absatz 2 ist von einer maximalen Höhe von 3 Gehältern die Rede. Wie kam es zu den 5 Gehältern in dem von dir zitierten Verfahren?

Gesetze wie diese führen demnächst wohl dazu, das auch Kleinunternehmen einen Firmenjuristen anstellen müssen. Es handelt sich hier in meinen Augen um nichts anderes als eine gesetzliche Legitimation zur Abzocke, zur Welt gebracht wahlweise von Profilneurotikern mit einem krankhaften Sozialisierungs- und Liberalisierungstrieb - oder von Dummköppen.  





@ Miep.
Zu 1 und 2  und 3 ) Ja das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor. Es ist nun bei Stellenanzeigen genau aufzupassen.
Ich suche einen  erfahrenen Schreiner ist ist z.B schon gefährlich.
Warum keine junge Schreinerin.
Im Fall wurde ein Mitarbeiter für einen Schreiner gesucht. Dies war natürlich nicht sehr konkret.
Der tägliche Stellenmarkt ist indes eine Fundgrube für diese Typen.

Zu 4)
Ich kann es dir leider nicht sagen da ich den kompletten Prozeß nicht  mitbekommen habe.
Der anwaltlich nicht vertretene Schreinermeister ließ sich in der Güteverhandlung  im Wege des Vergleiches auf die Zahlung dieser Summe ein.
Ich habe jedoch mitbekommen das die Vorsitzende Richterin ,den armen Mann schon din die Richtung " drückte " den Vergleich anzunehmen.

15 II Satz 2 hielt sie nicht für einschlägig da die  Stellenanzeige nicht konkret darauf abstellte das eine entsprechende Ausbildung gefordert wurde.
Somit  traf  den Arbeitgeber die volle Beweislast für die Missbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers.
Dieser Beweis ist sehr schwer zu führen.
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miep0202 schrieb:
HeinzGründel schrieb:
Wohlgemerkt dieses Gesetz gilt nicht nur im Arbeitsrecht.

Wenn du deine  Wohnung demnächst  vermietest  und  folgende Personen bewerben sich  wünsch ich dir viel Spaß.

A) ein als Neonazi erkennbarer  Skinhead.

B) ein Renterehepaar.


C) eine streng gäubige Muslimische Familie.

D) ein schwules Päärchen.


e) ein querschnittsgelähmter.



Solange ich mich mit meinen Vorgaben für die Wohnung (Mietvertrag, Umlagen) an allgemeines Recht halte, kann mir doch eigentlich nicht viel passieren. Sollte man meinen...

Na, vielleicht sollte man wohl besser doch darüber hinaus den einen oder anderen Passus zusätzlich verankern:

1. In der Wohnung sind verfassungsfeindliche Aktivitäten gleich welcher Art untersagt.
2. Von der Wohnung darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehen.
3. Von der Wohnung dürfen keine Aktivitäten ausgehen, die den Charakter der unmittelbaren Umgebung verändern, beeinträchtigen oder gefährden.
4. Die Wohnung ist von ihrer Ausstattung her für Menschen ohne Behinderungen ausgerichtet. Sämtliche Änderungen an der Wohnungseinrichtung sind genehmigungspflichtung, sind von Fachbetrieben auszuführen, und können nur auf Kosten des Mieters durchgeführt werden. Durchgeführte Änderungen an der Wohnungsausstattung ziehen keine Vertragsänderungen (insbesondere der Mietdauer) nach sich.
5. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist die Wohnung grundsätzlich auf Kosten des Mieters in den Ausgangszustand zurückzuversetzen.

Darüber hinaus würde ich den Teufel tun, mir bei meinem eigenen Grund und Boden vorschreiben zu lassen, wenn ich in meine Bude reinlasse und wen nicht. Es sei denn, der Staat/das Land/die Kommune würde die komplette Bürgschaft für Mietausfälle, Wertminderungen, Reparaturen  u.ä. übernehmen...






Kannste probieren, das Beispiel ist schon bewußt extrem gewählt. Du nimmst einen und  4 abgelehnte Bewerber verklagen dich. Mit ungewissem Ausgang.
Ein Seegen für die Anwaltschaft.
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HeinzGründel schrieb:
Ein Segen für die Anwaltschaft.  


Das ist des Pudels Kern.
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Brady schrieb:
HeinzGründel schrieb:
Wohlgemerkt dieses Gesetz gilt nicht nur im Arbeitsrecht.

Wenn du deine  Wohnung demnächst  vermietest  und  folgende Personen bewerben sich  wünsch ich dir viel Spaß.

Verklagen sie mich dann auf 5 Monatsmieten?
@Heinz: Bekomm ich bitte ne Antwort! Danke....


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